Außensteuerrecht
2025
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3. Zeitlicher Anwendungsbereich
145
Nach dem vereinbarte Einbringungen. Nach § 52 Abs. 48 Satz 4 EStG ist der mit dem BEPS-UmsG I im Dezember 2016 neugefasste Abs. 2 erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen worden ist. Die Neufassung knüpft an den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorfassung an, wonach die Einbringung nach § 20 UmwStG bereits unabhängig davon zwangsbesteuert wurde, ob ein Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen bestand oder nicht (s. Anm. 140). Da ausdrücklich auf den Abschluss des Einbringungsvertrags S. 130 abgestellt wird, ist der steuerliche Übertragungsstichtag der Einbringung, der ggf. vor dem liegen kann (§ 20 Abs. 5 f. UmwStG), für die Frage der Anwendung von Abs. 2 ohne Bedeutung.
146
Alte Fassung des § 50i Abs. 2 in keinem Fall anwendbar. In Einklang mit den Gesetzesmaterialien wendet die Finanzverwaltung § 50i Abs. 2 i.d.F. des KroatienAnpG in keinem Fall an. Die alte Fassung wird durch die Neufassung des § 50i Abs. 2 rückwirkend und umfassend ersetzt (s. Anm. 141).