Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Hintergrund
140
Entschärfung des alten Absatzes 2 durch das BEPS-UmsG I. Der Gesetzgeber hat § 50i Abs. 2 mit dem sog. BEPS-UmsG I entschärft. Die Zwangsbesteuerung von stillen Reserven nach § 50i Abs. 2 EStG i.d.F. des KroatienAnpG im Falle von Umwandlungen, Einbringungen, unentgeltlichen Anteilstransaktionen nach § 6 Abs. 3 EStG, Übertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG sowie beim Strukturwandel von einem fiktiven in einen originären Gewerbebetrieb wurde vorbehaltlos und rückwirkend beseitigt ( Anm. 141). Nach dem neuen § 50i Abs. 2 EStG wird nur noch die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG sanktioniert, wenn das deutsche Veräußerungsgewinnbesteuerungsrecht an den im Gegenzug für die Einbringung erhaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen nicht gesichert ist (Doppelverstrickung der stillen Reserven). Die Steuerneutralität der Einbringung wird in § 50i EStG-Strukturen somit an eine zusätzliche Bedingung geknüpft, die über die Vorgaben im Umwandlungssteuergesetz hinausgeht (grds. Einfachverstrickung der stillen Reserven). Gleichwohl ist dies gegenüber der bisherigen Behandlung von Einbringungen eine deutliche Entschärfung, weil der alte § 50i Abs. 2 EStG den Ein...