Außensteuerrecht
2025
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5. Verhältnis zu Vorschriften des EStG und KStG
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Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3 a EStG, § 12 KStG. Das Verhältnis von § 50 i zu den Entstrickungsnormen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3 a EStG, § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG) ist essentiell. Nach hier vertretener Auffassung ist § 50 i als lex specialis vorrangig vor den allgemeinen Entstrickungsnormen anzuwenden. Nach diesem Gesetzesverständnis entfaltet § 50 i eine Sperrwirkung hinsichtlich der allgemeinen Entstrickungsnormen und verhindert auch mit Rückwirkung, dass in den Fällen des § 50 i ein bislang nicht deklarierter bzw. nicht erkannter Entstrickungssachverhalt i.S. der Entstrickungsnormen nachträglich als Entstrickungssachverhalt gewertet werden kann. Diese Sperrwirkung gilt unabhängig von der Bestandskraft S. 64 der Veranlagung und bei Vernachlässigung der verfassungsrechtlichen Zweifel (Anm. 27) sowohl für Jahre, in denen § 50 i EStG noch nicht im Gesetz stand (Wegzug vor 2013) , als auch für Jahre seit Einführung von § 50 i EStG (Wegzug ab 2013). Denn bei Anwendung von § 50 i EStG kommt es gerade nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nut...