Außensteuerrecht
2025
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2. Objektive Beweislast
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Objektive Beweislast. Lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht (vollständig) nachweisen, ist verfahrensrechtlich zweitens die Frage zu klären, wem die Unaufklärbarkeit zuzurechnen ist („objektive Beweislast“). Bei einer ausdrücklich normierten Nachweispflicht des Steuerpflichtigen wäre diesem stets die objektive Beweislast für nicht erbrachte Nachweise zuzurechnen. Ist - wie vorliegend - keine ausdrückliche (subjektive) Nachweispflicht vorgesehen (s. Rz. 129), gelten allgemeine Grundsätze, nach denen die objektive Beweislast für steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen der Finanzbehörde und für steuermindernde Tatsachen dem Steuerpflichtige zuzurechnen ist. Aus diesem Grund liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG bei der Finanzbehörde, weil es bei der Einschränkung der Steuerfreistellung um steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen geht. Bei § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG ist eine eventuelle Unaufklärbarkeit dagegen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, weil es um steuermindernde Tatsachen geht.