Außensteuerrecht
2025
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1. Dividenden
„2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, ...“
101
Allgemeines. Von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kann auch der Fall erfasst sein, bei dem Dividenden über das abkommensrechtliche Schachtelprivileg steuerfrei zu S. 34 stellen sind, der unbeschränkt Steuerpflichtige mit diesen Einkünften aber im anderen Staat nicht beschränkt steuerpflichtig ist. Die dortige Nichtbesteuerung ist aber zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung gesetzgeberisch gewollt, da die der Dividende zugrunde liegenden Erträge nach den Vorstellungen des innerstaatlichen Rechts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) bei der ausschüttenden Gesellschaft bereits besteuert worden sind. Aus diesem Grund enthält § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG eine Ausnahmeregelung (zur Entstehungsgeschichte s. Rz. 4), nach der „Nummer 2“ nicht für Dividenden gilt. Die Ausnahme hat aber nur eine geringe Bedeutung, weil sich eine Steuerfreistellung in diesen Fällen bereits innerstaatlich über § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG oder § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG ergeben kann.
102
Dividendenbegriff. Das Gesetz spricht nur von „Dividenden“, womit der Dividendenbegriff aus innerstaatlicher (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder abkommensrechtlicher Sicht (Art. 10 Abs. 3 OECD-MA) gemeint sein kann. Die Untersc...