Außensteuerrecht
2025
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4. Rechtsfolge
„..., so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, ...“
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Versagung der Freistellung. Für die Grundregeln ordnet § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG - bereits zu Beginn, d.h. sprachlich vorgezogen - als Rechtsfolge eine Einschränkung der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung an (s. Rz. 55). Daraus folgt, dass auch nur diese eingeschränkt werden kann und andere Steuerfreistellungen (vor allem des innerstaatlichen Rechts) nicht betroffen sind. Die Versagung der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung führt dazu, dass die betroffenen Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen sind. Über § 7 Abs. 1 GewStG kann das auf die Gewerbesteuer durchschlagen, wenn dort keine gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift (z.B. § 9 Nr. 2 GewStG) zur Anwendung kommt. In zeitlicher S. 33 Hinsicht ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge der Versagung der abkommensrechtlichen Steuerbefreiung nur in dem VZ greifen kann, in dem sie nach deutschem Steuerrecht zu gewähren gewesen wäre.
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Ungeachtet des Abkommens. Mit der Formulierung „ungeachtet...