Außensteuerrecht
2025
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1. Gemeinsame Tatbestandsvoraussetzungen
a) Erfassung von Einkünften
„(9) 1Sind Einkünfte ...“
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Allgemeines. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst alle Einkünfte (s. Rz. 47 ff.), die einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung (s. Rz. 55 ff.) unterfallen. Die Vorschrift verwendet den Begriff der „Einkünfte“ insgesamt an sieben Stellen, es sind aber grundsätzlich überall dieselben Einkünfte gemeint, nämlich die abkom S. 17 mensrechtlich freizustellenden Einkünfte. Lediglich § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ist anders zu verstehen (s. Rz. 119), weil hier das modifiziert wird, was abkommensrechtlich freizustellen ist.
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Einkünfte. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG spricht ohne sachliche Einschränkungen (z.B. im Hinblick auf die Einkunftsart) von „Einkünften“. Daraus ergibt sich, dass - unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift - sämtliche abkommensrechtlich freizustellenden (s. Rz. 55 ff.) Einkünfte erfasst werden. Dabei sind in Ermangelung anderweitiger Vorgaben nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte gemeint (s. Rz. 50).
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Abkommensrechtlicher oder innerstaatlicher Einkünftebegriff. Welcher Einkünftebegriff maßgeblich ist, hat - das liegt auf der Hand - nur dort ein...