Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Rechtsprechungskorrektur durch das „BEPSUmsG“ v.
8
Erweiterung von Satz 1 und Neuregelung in Satz 4. Die von § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG in bestimmten Fällen (s. Rz. 1 f.) erfasste Nicht- oder Niedrigbesteuerung musste aufgrund seiner Formulierung („wenn“) für die gesamte Einkünftekategorie vorliegen. Um was es hierbei geht, lässt sich z.B. anhand von Dividenden verdeutlichen: Die minimale Besteuerung lediglich einer Dividende wäre für die Verneinung einer Nichtbesteuerung bereits ausreichend, auch wenn alle anderen Dividenden nicht besteuert werden, weil es beim Begriff der „Einkünfte“ eben um die gesamte Einkünftekategorie geht. In diesem Sinne hat das im Jahr 2016 auch der BFH entschieden, weshalb durch das im steuerlichen Sprachgebrauch als „BEPS-Umsetzungsgesetz“ bezeichnete Gesetz v. in Satz 1 zur Erfassung auch von Einkunftsteilen die Formulierung von „wenn“ in „soweit“ geändert wurde. Interes S. 10 santerweise enthielt im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2007 der damalige Referentenentwurf noch eine dementsprechende Formulierung, die aber nicht in den Regierungsentwurf über...