Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Rechtsprechungskorrektur durch das AmtshilfeRLUmsG v.
7
Erweiterung von Satz 3. Der in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG normierte Anwendungsvorrang zugunsten von § 50d Abs. 8 EStG und § 20 Abs. 2 AStG bestand - im Ge S. 9 gensatz zum Verhältnis zu DBA - voraussetzungslos (s. Rz. 5), weil die Anordnung („die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken“) tatbestandlich nur im Verhältnis zu DBA normiert worden war. Waren die Voraussetzungen z.B. von § 50d Abs. 8 EStG erfüllt (was auch die dortige „Ausnahme“ umfasst), wurde § 50d Abs. 9 EStG „verdrängt“ und kam nicht mehr zur Anwendung, was im Jahr 2012 auch durch den BFH bestätigt worden ist. Diese Rechtsprechung sollte bereits im Jahr 2013 durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren für ein JStG 2013 korrigiert werden. Weil das Gesetzgebungsvorhaben aber an der fehlenden Zustimmung des Bundesrats scheiterte, wurde die Korrektur in das AmtshilfeRLUmsG v. aufgenommen. Dadurch wurde der Aufbau von Satz 3 geändert, in dem die inmitten des Satzes stehende Anordnung („die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden ...