Außensteuerrecht
2025
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2. Einfügung von § 50d Abs. 9 EStG durch das JStG 2007 v.
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§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG. Mit dem seit der Einfügung durch das das JStG 2007 v. unverändert bestehenden § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG soll ausweislich der Gesetzesbegründung „zur Verhinderung von Steuerausfällen“ eine abkommensrechtliche Steuerfreistellung von Einkünften eingeschränkt werden, wenn es aufgrund von „Qualifikationskonflikten“ zu einer „Nichtbesteuerung“ kommt, weil sie dem „Sinn und Zweck“ der Freistellungsmethode widersprechen würde. Mit der Vorschrift wird allerdings keine tatsächliche, sondern „nur“ eine abstrakte Nicht-, dafür aber auch eine Niedrigbesteuerung (s. Rz. 69 ff.) korrigiert. Unabhängig davon ist der Hintergrund von § 50d Abs. 9 EStG zunächst darin zu sehen, dass durch DBA das Besteuerungsrecht an Einkünften zwischen dem Ansässigkeits- und Quellenstaat „verteilt“ wird. Dabei erlauben die Verteilungsnormen (Art. 6-22 OECD-MA) eine Besteuerung entweder ausschließlich durch den Ansässigkeits- oder Quellenstaat (Verteilungsartikel mit „abschließender“ Rechtsfolge) oder durch beide Staaten (Verteilungsartikel mit „offener“ Rechtsfolge). In den let...