Außensteuerrecht
2025
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2. Beweislast
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Subjektive Beweislast (Beweisführungslast). Sie betrifft die Obliegenheit eines Beteiligten, zur Meidung eines Prozessverlustes durch eigene Tätigkeit den Beweis einer streitigen Tatsache zu führen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gibt es im Finanzverwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren grundsätzlich keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast). Allerdings kann der Gesetzgeber bestimmte Beweisführungs- bzw. Nachweispflichten normieren; dadurch wird der Untersuchungsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen: Erbringt der Nachweispflichtige dann nicht den erforderlichen Nachweis, gilt das nachzuweisende als unerwiesen und die Finanzbehörde hat den Sachverhalt insoweit nicht von Amts wegen zu ermitteln. Wird im materiellen Recht ein besonderes Nachweiserfordernis normiert, so handelt es sich dabei um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung: Wird der Nachweis nicht erbracht, so fehlt es schlicht an den für eine steuermindernde Rechtsfolge erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der betreffenden Norm. Darüber hinaus soll durch die Anordnung einer Nachweispflicht...