Außensteuerrecht
2025
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1. Systematik
626
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflichten und Beweislast. Im Verwaltungsverfahren mit der Finanzbehörde und im Gerichtsverfahren vor dem FG gilt der sog. Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO, § 76 FGO). Das bedeutet, dass die Finanzbehörde bzw. das FG die steuerrelevanten Tatsachen (den Sachverhalt) von Amts wegen aufzuklären haben und die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts tragen; sie entscheiden über Art und Umfang der S. 383 Ermittlungen (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AO). Die Finanzbehörde und das FG haben sowohl die Tatsachen zu ermitteln, die für den Steuerpflichtigen günstig sind, als auch die Tatsachen zu ermitteln, die für den Steuerpflichtigen ungünstig sind (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 AO). Daraus folgt, dass es im Finanzverwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren grundsätzlich keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) gibt (vgl. dazu Rz. 627, s. aber zum PPT Rz. 517). Kann der Sachverhalt aber nicht aufgeklärt werden, gelten die allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) (vgl. Rz. 628). Da die Finanzbehörde den Sa...