Außensteuerrecht
2025
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VII. Zeitliche (Prüfungs-)Vorgaben
607
Abgrenzungen. Hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben sind mehrere Fragen getrennt zu betrachten:
Der zeitliche Anwendungsbereich, s. hierzu ausf. Rz. 76 ff.;
Die praktische Bedeutsamkeit des § 50d Abs. 3 EStG im Verfahren (vgl. Rz. 582);
Der Zeitpunkt, für den die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. Rz. 608). Dieser Zeitpunkt kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob man § 50d Abs. 3 EStG für sich oder durch gesonderte gesetzliche Anordnung im Freistellungsverfahren prüft;
Schließlich können die Tatbestandsmerkmale selbst, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen müssen, für die Beurteilung einen abweichenden Zeitpunkt oder Zeitraum als maßgebend erklären (vgl. Rz. 612).
608
Materiell-rechtlich maßgeblicher Zeitpunkt. Da § 50d Abs. 3 EStG tatbestandlich an einen bestimmten Entlastungsanspruch anknüpft und dessen Entstehen hindert, ist § 50d Abs. 3 EStG für denselben Zeitpunkt zu prüfen, zu dem auch der Entlastungsanspruch materiell-rechtlich entsteht: Das ist der Zeitpunkt, zu dem Kapitalertragsteuer bzw. Abzugsteuer nach § 50a EStG durch Zufluss der Kapitalerträge (vgl. ...