Außensteuerrecht
2025
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2. Principal Purpose Test („PPT“, Satz 2 Alt. 1)
a) Systematik
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Regelungsinhalt. Nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG wird der Entlastungsanspruch - trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 - nicht versagt, soweit (vgl. Rz. 510 ff.) die Körperschaft nachweist (vgl. Rz. 515 ff.), dass keiner der Hauptzwecke (vgl. Rz. 546 ff.) ihrer Einschaltung (vgl. Rz. 525 ff.) die Erlangung eines steuerlichen Vorteils (vgl. Rz. 532 ff.) ist. Damit enthält Satz 2 Alt. 1 einen sog. (umgekehrten, s. Rz. 507) „Principal Purpose Test“ (kurz: PPT).
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Hintergrund. Der PPT hat im deutschen Recht keine eigene Tradition und ist daher mit der Einfügung des § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG eine echte Neuerung - mit hoher Praxisrelevanz. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG enthielt zwar die Möglichkeit des Nachweises wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe, verkörperte damit aber keinen (echten) PPT. Nur § 50g Abs. 4 EStG a.F. enthielt in Umsetzung der ZLR einen PPT, hatte aber auch keinen von der ZLR abweichenden Inhalt und neben § 50d Abs. 3 EStG nur geringe praktische Bedeutung. Daneben ist kürzlich (auch auf unionsrechtlicher Grundlage) in § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AO eine Art PPT (auch „main benefit test“ genannt:...