Außensteuerrecht
2025
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2. Rückwirkungsverbot
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Ggf. verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG entfaltet grundsätzlich unbeschränkte (echte ) Rückwirkung auf alle offenen Fälle (s. zum zeitlichen Anwendungsbereich ausf. Rz. 77 ff.). Das gerät in offenen Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Verbot belastender (echter) Rückwirkung von Gesetzen. Um diesen Konflikt zu vermeiden, sieht die Anwendungsbestimmung des § 52 Abs. 47b EStG vor (abgedruckt in Rz. 84), dass die Neufassung keine Rückwirkung entfalten soll, wenn die bisher anzuwendende Altfassung dem geltend gemachten Entlastungsanspruch nicht entgegenstand (d.h. für den Steuerpflichtigen günstiger war). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Rückwirkung nur auf die Fälle begrenzt werden, in denen die Neufassung nicht belastend wirkt, d.h. den Steuerpflichtigen (zumindest) nicht „schlechter stellt“ . Dieses Ziel wird aber durch den Wortlaut des § 52 Abs. 47b EStG nur unzureichend erreicht, da er nicht ausdrücklich den Fall erfasst, in dem die Altfassung dem Entlastungsanspruch zwar auch entgegenstand, dies aber nur in einem betragsmäßig geringere...