Außensteuerrecht
2025
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3. Praktische Bedeutung
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Praktische Bedeutung des § 50d Abs. 3 EStG. Der Regelung des § 50d Abs. 3 EStG kommt in der Besteuerungspraxis eine wichtige Bedeutung zu. Bei jeder Geltendmachung eines Anspruchs auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer nach § 50a EStG, die auf die Grundlage eines DBA, § 43b EStG, § 44a Abs. 9 EStG, § 50g EStG oder § 32 Abs. 5 KStG gestützt wird, ist ergänzend zu den dort definierten Tatbestandsmerkmalen auch stets § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen (s. zu Beweislastfragen und Mitwirkungspflichten Rz. 626 ff.). Das betrifft insbesondere S. 20 die praktisch bedeutsamen Fälle, in denen beschränkt steuerpflichtige Körperschaften eine Entlastung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) von der Kapitalertragsteuer sowie eine Entlastung von Lizenzgebühren von der Abzugsteuer nach § 50a EStG begehren. Wird ein solcher Entlastungsanspruch im Freistellungs- oder Erstattungsverfahren nach § 50c EStG gegenüber dem BZSt geltend gemacht, so hat der Steuerpflichtige auch den vom BZSt erstellten (ggf. nach Antragstellung zugesandten) „Fragebogen zu § 50d Abs. 3 EStG“ auszufüllen bzw. zu beantworten, was in der Praxis zu erheblichem Nachweisaufwand führt (s. zu erweiterten Mitwirkungspflich...