Außensteuerrecht
2025
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§ 50 d Abs. 1 a EStG
S. 2
Fassung ab bis
idF von Art. 1 Nr. 37 Buchst. b StSenkG vom , BGBl. I 2000, 1433 = BStBl. I 2000, 1428.
(1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 43 b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.