Außensteuerrecht
2025
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2. Beschränkung, Rechtfertigung
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Beschränkung. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG stellt auch eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, sofern der grenzüberschreitende Kapitalverkehr ge S. 127 genüber einem vergleichbaren rein innerstaatlichen Kapitalverkehr steuerlich ungünstiger behandelt wird. Vgl. ausf. Rz. 89 ff.
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Rechtfertigung. Auch die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt werden. Im Kontext des § 50d Abs. 3 EStG kommt das Ziel der Missbrauchsvermeidung in Betracht. Insoweit ist der Missbrauchsbegriff auch im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich derselbe wie im Bereich der übrigen Grundfreiheiten, angesichts des von der Niederlassungsfreiheit abweichenden Zwecks der Kapitalverkehrsfreiheit ist aber im Rahmen des objektiven Elements des Missbrauchsbegriffs (Zweckverfehlung) und im Rahmen der Beurteilung der Künstlichkeit einer Gestaltung der inhaltliche Maßstab zur Feststellung eines Missbrauchs ein anderer (vgl. Rz. 30, 31.2). Es ist ferner zu beachten, dass - wie in der Rs. X jüngst wieder bestätigt wurde ...