Außensteuerrecht
2025
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III. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
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Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit. Unter den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit fallen nach Art. 57 AEUV alle entgeltlichen Leistungen, die nicht den anderen Grundfreiheiten unterfallen. Erforderlich ist zudem eine auf einen Er S. 112 werbszweck gerichtete Teilnahme am Wirtschaftsleben. In Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit muss es sich um unkörperliche Leistungen handeln, in Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit muss es sich um eine selbständige Tätigkeit handeln, in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit muss es sich um eine Dienstleistung handeln, die nicht von einer stabilen und kontinuierlichen Niederlassung im Empfängermitgliedstaat der Dienstleistung aus erbracht wird. Zur Abgrenzung zur Kapitalverkehrsfreiheit s. Rz. 115. Erfasst sind etwa Finanzdienstleistungen, aber auch die Vergabe von Lizenzen auf gewerbliche Schutzrechte. Versagt § 50d Abs. 3 EStG Ansprüche auf Entlastung von Zinsen und Lizenzgebühren, steht dieser grundsätzlich - vorbehaltlich einer Abgrenzung zur Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit - im Konflikt mit ...