Außensteuerrecht
2025
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1. Schutzbereich, Beschränkung
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Schutzbereichseröffnung. Für die Prüfung der Niederlassungsfreiheit ist zunächst von Bedeutung, ob sich die den Entlastungsanspruch geltend machende Körperschaft überhaupt auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bei juristischen Personen (Körperschaften) ist in Art. 54 AEUV geregelt. Hiernach kann sich eine Körperschaft persönlich auf die Niederlassungsfreiheit nur berufen, wenn sie (kumulativ):
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder (= alternativ) ihre Hauptniederlassung (irgendwo) innerhalb der Union (nicht zwingend in ihrem Gründungs- oder Ansässigkeitsmitgliedstaat) hat.
Der in Art. 54 AEUV vorgesehenen Ausnahme für Körperschaften, die keinen Erwerbszweck verfolgen, kommt hingegen keine selbstständige Bedeutung zu, da jedenfalls auch der sachliche Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nur eine Erwerbstätigkeit erfasst und beide Begriffe inhaltlich überre...