Außensteuerrecht
2025
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V. ATAD III-E (EU-Fall)
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Überblick. Am hat die EU-Kommission einen Entwurf einer „Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen („shell entities“) für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU [EU-Amtshilferichtlinie]“ (kurz: ATAD III-E) vorgelegt. Der Vorschlag der ATAD III-E geht zurück auf die Kommissionsmitteilung über eine „Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ vom ; sie ist dort als zweite Maßnahme zur „Gewährleistung einer fairen und effektiven Besteuerung“ vorgesehen, die bewusst über die Vorgaben der OECD hinausgehen soll. Die ATAD III-E enthält erstaunlich weitgehende Vorschriften, die auch Bedeutung für § 50d Abs. 3 EStG haben könnten (vgl. Rz. 84). Die Vorgaben der ATAD III-E sollen bis zum in den nationalen Rechtsordnungen umgesetzt und ab dem angewendet werden (Art. 18 ATAD III-E). Das Gesetzgebungsverfahren befand sich zum Zeitpunkt der Drucklegung erst in der Zuleitung an den Rat. Ob der Richtlinienvorschlag vom Unionsgesetzgeber angenommen werden wird, ist...