Außensteuerrecht
2025
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IV. Art. 6 ATAD (Drittstaaten-Fall)
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Bedeutung. Art. 6 ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des Körperschaftsteuerrechts (vgl. Art. 1 ATAD) dazu, allgemein steuerlichen Gestaltungsmissbrauch zu bekämpfen, indem bei der Berechnung der Körperschaftsteuer missbräuchliche Gestaltungen außer Acht zu lassen sind. Art. 6 ATAD hat für den (gegen § 50d Abs. 3 EStG rechtsschutzsuchenden) Steuerpflichtigen aber keine unmittelbare Bedeutung, da dieser für ihn nachteilig ist und ihm kein Recht gewährt, das er der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG entgegenhalten könnte. Nach hier vertretener Auffassung stellt § 50d Abs. 3 EStG aber (teilweise) eine Umsetzung des Art. 6 ATAD dar (vgl. Rz. 66 ff.), sodass § 50d Abs. 3 EStG (teilweise) am Maßstab des Art. 6 ATAD richtlinienkonform auszulegen ist. Die Bedeutung des Art. 6 ATAD als Auslegungsmaßstab ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen § 50d Abs. 3 EStG einen Entlastungsanspruch versagt, der keine Umsetzung des Art. 5 MTR oder Art. 1 ZLR darstellt (s. zum Verhältnis von Art. 6 ATAD zu MTR, ZLR Rz. 70); dies sind insbesondere DBA-Ansprüche oder Ansprüche nach § 44a Abs. 9 EStG in Fällen mit Bezug zu Drittstaaten („Drittstaatenfälle“). Art. 6 ATAD hat...