Außensteuerrecht
2025
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III. Zins- und Lizenzgebühren-RL (EU-Fall)
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Bedeutung. Die ZLR ist als Prüfungsmaßstab von Bedeutung, wenn die von § 50d Abs. 3 EStG versagten Entlastungsansprüche eine Umsetzung von Art. 1 ZLR (Quellensteuerbefreiung) darstellen. Das können Entlastungsansprüche nach § 50g EStG und vergleichbare Ansprüche aus DBA mit EU-Mitgliedstaaten sein (vgl. zur Begründung entsprechend Rz. 51). Art. 1 Abs. 1 ZLR enthält die verpflichtende Zielvorgabe, dass Zinsen und Lizenzgebühren von allen Steuern in einem Mitgliedstaat befreit sind, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist. Da S. 77 raus folgt, dass Art. 1 ZLR für § 50d Abs. 3 EStG nur in innerunionalen Fällen als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Versagt § 50d Abs. 3 EStG den Entlastungsanspruch nach § 50g EStG oder vergleichbaren DBA-Normen, verstößt dies grundsätzlich gegen Art. 1 ZLR. Da Art. 1 ZLR unmittelbar anwendbar ist (vgl. Rz. 56), verdrängt er über den Anwendungsvorrang die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG. Darauf kann sich der Steu...