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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

III. Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG

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Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG: Subsidiarität des allgemeinen Grundsatzes. Ist der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots neben nicht abschließenden Missbrauchsvermeidungsklauseln in Richtlinien anwendbar (vgl. dazu Rz. 25), stellt sich aber noch die Frage, ob er auch dann noch von mitgliedstaatlichen Stellen unmittelbar anzuwenden ist, wenn die Missbrauchsklausel einer Richtlinie tatsächlich in nationales Recht umgesetzt wurde, wie im deutschen Recht durch § 50d Abs. 3 EStG geschehen. Es stellt sich konkret die Frage, ob das Vorhandensein einer nationalen Missbrauchsvermeidungsnorm die unmittelbare Anwendbarkeit des allgemeinen Grundsatzes des Missbrauchsverbots ausschließt. Dies ist etwa dafür relevant, ob die Finanzbehörden bzw. Gerichte zur Versagung eines im Unionsrecht vorgesehenen Steuervorteils statt § 50d Abs. 3 EStG auch unmittelbar den allgemeinen Grundsatz des Missbrauchsverbots mit Anwendungsvorrang anwenden können oder sogar müssen. Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass sekundärrechtliche Normen als konkretisierte Rechtsquelle im Verhältnis zum Primärrecht (d.h. auch allgemeinen ...

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