Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
12. AmtshilfeRLUmsG vom (BGBl. I 2013, 1809)
12
AmtshilfeRLUmsG. § 50d Abs. 1 Satz 11 wurde eingeführt, der das Erstattungsverfahren bei übrigen Gesellschaften regeln soll und den Erstattungsanspruch der Person zurechnet, der nach ausländischem Steuerrecht die Einkünfte zuzurechnen sind.