Außensteuerrecht
2025
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d) Regelungssystematik und Normaufbau
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Normaufbau. Die Norm ist dahingehend aufgebaut, dass Satz 1 den Grundsatz bestimmt und die Sätze 2-6 hierzu die Ausnahmen darstellen. Nach dem in Satz 1 geregelten Grundsatz sind - entsprechend dem Vorrang des Abkommens (§ 2 AO) - die nationalen Steuerermäßigungsregeln der Abs. 1-3 nicht anwendbar, soweit ein DBA mit dem Quellenstaat besteht. Zur Anwendbarkeit des Abs. 5 bei Vorliegen eines DBA s. Anm. 421.
712
Ausnahmen. Die in Satz 2 ff. geregelten Fälle führen zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes und zur partiellen Anwendbarkeit der innerstaatlichen Regelungen über die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften. Dies sind im Einzelnen:
DBA regelt Anrechnungsmethode (Satz 2): Soweit das DBA die Anrechnung einer ausländischen Steuer vorsieht, kommt es zur modifizierten Anwendung der Anrechnungs- (Abs. 1) bzw. Abzugsmethode (Abs. 2). Dies gilt nicht bei Kapitaleinkünften (2. Teilsatz) (s. Anm. 731 ff.).
DBA sieht Freistellung vor (Satz 3): Entsprechende Anwendung des Abs. 1 Satz 3, dh. keine Einbeziehung der Einkünfte in die Verhältnisrechnung...