Außensteuerrecht
2025
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20. Begünstigte Einkünfte
522
Durch den Erlass werden bestimmte gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unbeschränkt Stpfl. begünstigt, die buchmäßig getrennt von den inländischen und anderen ausländischen Einkünften durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sind. Die Einkünfte müssen entweder
aus aktiver Tätigkeit einer ausländischen gewerblichen Betriebsstätte oder
aus einer im inländischen gewerblichen Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer ausländischen aktiv tätigen Mitunternehmerschaft oder
als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die einer ausländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind, durch technische Beratung, Planung und Überwachung bei der Anlagenerrichtung erzielt werden.
523
Entsprechend der früheren Rechtslage sind im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen an ausländischen Mitunternehmerschaften nicht begünstigt; sie werden für volkswirtschaftlich nicht genügend nützlich gehalten. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (s. Anm. 516) sind Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft, die im Betriebsvermögen e...