Außensteuerrecht
2025
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VIII. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
1. Allgemeine Vorschriften
a) Vorbemerkungen
2921
Rechtliche Grundlage. Rechtsgrundlage der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist § 1 Abs. 6, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats „durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3eund 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.“ Das Bundesministerium der Finanzen hat die BsGaV am erlassen, der Bundesrat hat am zugestimmt. Die BsGaV wurde am im BGBl. I veröffentlicht und ist gem. § 41 BsGaV am in Kraft getreten ( Rz. 2923). Mit Wirkung zum ist Art. 22 , mit Wirkung zum ist Art. 18 BsGaV und mit Wirkung zum und ist § 3 Abs. 3 BsGaV geändert worden.
2922
Übersicht. Die BsGaV ist in sieben Abschnitte untergliedert. Abschnitt 1 enthält Vorschriften für alle Arten von Betriebsstätten und ist in...