Außensteuerrecht
2025
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11. Abgrenzung zu anderen Billigkeitsmaßnahmen
482
Durch die o.g. (Anm. 401) Begrenzung der Pauschalierungs- und Erlassmöglichkeiten unterscheidet sich § 34 c Abs. 5 von § 50 Abs. 7 EStG und von §§ 163, 227 AO 1977.
483
§ 34 c Abs. 5 betrifft auch andere Fälle als § 50 Abs. 7 EStG. Nach letzterer Vorschrift kann die deutsche Steuer, die für einen beschränkt Stpfl. auf seine Inlandseinkünfte entfällt, erlassen oder pauschaliert werden. Dagegen ermöglicht § 34 c Abs. 5, die auf ausländische Einkünfte entfallende Steuer eines unbeschränkt Stpfl. zu ermäßigen.
484
§ 34 c Abs. 5 EStG ähnelt § 163 AO, wobei letztere Vorschrift als allgemeine Billigkeitsmaßnahme jedoch in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich weiter gefasst ist. Nach § 163 AO ist eine niedrigere Steuerfestsetzung und die Ausklammerung einzelner Besteuerungsgrundlagen möglich. Nach beiden Vorschriften ist der vollständige Erlass der auf bestimmte ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Steuer zulässig. Auch erfolgt die Anwendung des § 163 AO - wie die des § 34 c Abs. 5 EStG - im Veranlagungsverfahren. Anders als § 163 AO verlangt § 34 c Abs. 5 EStG spezifisch volkswirtschaftliche Gründe für den Erlass, die auch bei einer Gruppe von Stpfl. vorli...