Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Sachliche Begünstigungserweiterung
401
Seit dem VZ 1980 wurde die Ermächtigung zur abweichenden Steuerfestsetzung, die in § 34 c Abs. 3 (bis 1979) enthalten war, wortgleich als Abs. 5 übernommen. Erlasse und Rspr. zu § 34 c Abs. 3 (bis 1979) bleiben daher weiter anwendbar. Die Ermächtigung zur abweichenden Steuerfestsetzung gilt in zwei Anwendungsfällen: wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig (1. Voraussetzung) oder die Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 1 besonders schwierig ist (2. Voraussetzung). § 34 c Abs. 5 ermächtigt die Finanzverwaltung, die auf die ausländischen Einkünfte entfallende Steuer ganz oder teilweise zu erlassen (1. Alt.) oder die auf die ausländischen Einkünfte entfallende Steuer in einem Pauschbetrag festzusetzen (2. Alt.).
402-410
frei