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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

8. Zuständigkeit der Finanzämter

463

Soweit die Erlasse zu § 34 c Abs. 5 (vgl. Anm. 441, 442) reichen oder die Entscheidungsbefugnis an die FÄ delegiert ist, sind die FÄ selbst zur Vornahme der dort vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen befugt. Dies ergibt sich aus Nr. 1 des Pauschalierungserlasses und Abschn. VI. Nr. 1 des Auslandstätigkeitserlasses. Die Entscheidungskompetenz der FÄ stellt formal keine Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung dar, weil die oberste Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ihr Einverständnis zu Billigkeitsmaßnahmen aus volkswirtschaftlichen Gründen allgemein erteilt hat.

464-470

frei

. . . können . . .

471

Die Entscheidung über den Steuererlass oder die Steuerpauschalierung ist als Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO ausgestaltet. Danach muss ein Erlass oder eine Pauschalierung erfolgen, wenn nur dies dem Zweck der Ermächtigung entspricht. In allen anderen Fällen ist das Ermessen der Finanz S. 206 verwaltung nicht eingeengt. Ob überhaupt eine Billigkeitsmaßnahme getroffen wird, bleibt jedoch gerichtlich im Wesentlichen nachprüfbar. Die „Zweckmäßigkeit...

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