Außensteuerrecht
2025
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17. Ermittlung inländischer Betriebseinkommen (Satz 4)
4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34 d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
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Sinn und Zweck von § 34 c Abs. 1 Satz 4. § 34 c Abs. 1 Satz 4 ist wie Satz 3 mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz v. ab dem VZ 2003 eingefügt worden (vgl. Anm. 21). Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die BFH-Rspr. , wonach Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten den ausländischen Einkünften zugeordnet wurden, wenn nur ein mittelbarer Zusammenhang zu den ausländischen Einnahmen bestand. Mit seiner Rspr. wich der BFH auch von dem ab. Nach der Gesetzesbegründung führt die Rspr. zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Erhöhung der ausländischen Einkünfte als Bezugsgröße der Höchstbetragsberechnung. Deshalb sollen alle mit den ausländischen Einnahmen in...