Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
16. Ausgenommene Einkünfte (Satz 3)
3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.
193
Sinn und Zweck von § 34 c Abs. 1 Satz 3. § 34 c Abs. 1 Satz 3 ist mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz v. ab dem VZ 2003 eingefügt worden (vgl. Anm. 21) und blieb auch bei der Neufassung im Rahmen des ZollkodexAnpG im Wesentlichen unverändert. Lediglich die nicht mehr S. 173 erforderliche Bezugnahme auf „Summe der Einkünfte“ ist entfallen. Der frühere Satz 3 ist der heutige Satz 5. Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf das BFH-Urteil v. . Damals hatte der BFH entschieden, dass in die Höchstbetragsberechnung auch solche ausländischen Einkünfte einzubeziehen sind, die in dem Staat, aus dem sie stammen, keiner Besteuerung unterworfen waren. Im Ergebnis bedeutet...