Außensteuerrecht
2025
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15. Höchstbetragsberechnung im Einzelnen
. . . , dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32 a, 32 b, 34, 34 a und 34 b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.
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Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes. Die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anzurechnen, wie deutsche Steuer auf die ausländischen Einkünfte aus dem betreffenden Staat entfällt. Hierzu muss die anteilige deutsche Steuer ermittelt werden. Bis einschließlich 2014 wurden die aus dem jeweiligen Staat stammenden ausländischen Einkünfte ins Verhältnis zur Summe der Einkünfte gesetzt. Diese Berechnungsart hat der EuGH in der S. 167 Entscheidung Beker und Beker zu Recht verworfen. Der EuGH ist nach der Schumacher-Doktrin der Ansicht, es sei grundsätzlich Sache des Staats, entweder als Wohnsitzstaat oder als Staat, der unbeschränkt besteuern darf, persönliche Abzugsbeträge zu gewähren. Hieraus müsste folgen, dass die persönlichen Abzugsbeträge (Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für A...