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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

12. Deutsche Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt

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Entfallen auf Einkünfte aus diesem Staat. Die deutsche Einkommensteuer muss auf die Einkünfte aus einem bestimmten ausländischen Staat „entfallen“. Dies bedeutet, dass die ausländischen Einkünfte aus dem Staat stammen müssen, der die potenziell anrechenbare Steuer erhoben hat. Ausgeschlossen ist die Anrechnung von ausländischen Steuern, die auf sog. Drittstaatenein S. 159 künfte erhoben werden. Die aus dem Quellenstaat stammenden ausländischen Einkünfte müssen nach dem Einkommensteuergesetz steuerbar sein und dürfen nicht im Inland steuerfrei sein. Die ausländischen Einkünfte müssen außerdem nach deutschem Steuerrecht positiv sein, weil andernfalls keine deutsche Einkommensteuer auf sie entfallen kann. IdR müssen sie auch nach dem Recht des Quellenstaats positiv sein, weil dieser andernfalls keine Steuer erheben wird. Keine deutsche Einkommensteuer entfällt schließlich auf positive ausländische Einkünfte, wenn und soweit dieselben nach deutschem Steuerrecht mit anderweitigen Verlusten ausgeglichen bzw. mit anderweitigen ...

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