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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

11. Ist anzurechnen

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Anrechnung von Amts wegen. Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 „ist“ die ausländische Steuer „anzurechnen“. Sie kann „nur“ angerechnet, jedoch nicht erstattet werden (vgl. Anm. 192). Die Anrechnung bewirkt günstigstenfalls, dass die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf 0 Euro festgesetzt wird. Es muss von Amts wegen angerechnet werden. Die Anrechnung setzt keinen Antrag des Stpfl. voraus. Dennoch kann das zuständige FA nur dann eine ausländische Steuer anrechnen, wenn es Kenntnis von deren Erhebung hat. IdR muss der Stpfl. diese Kenntnis dem FA ermitteln. Aus der Formulierung „ist anzurechnen“ folgt auch ein Zeitbezug der Anrechnung. Die Anrechnung kommt nur für den VZ in Betracht, für den eine deutsche Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erhoben wird. IdR bestimmt sich der entsprechende VZ nach deutschem Einkünfteermittlungsrecht. Erfasst das FA allerdings die ausländischen Einkünfte in einem falschen VZ, so ist die ausländische Steuer auf die entsprechend fehlerhaft festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. Es kommt nicht darauf an, für welchen VZ die ...

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