Außensteuerrecht
2025
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1. In Betracht kommender Personenkreis
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Sinn und Zweck. § 34 c findet nur zugunsten unbeschränkt Stpfl. Anwendung. Bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift muss eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen. Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, bestimmt sich nach § 1 EStG iVm. §§ 8 und 9 AO. Begünstigt sind demnach vor allem natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Auf die Staatsangehörigkeit der Person kommt es nicht an. Über § 26 Abs. 6 KStG findet § 34 c EStG mittelbar auch auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S. des § 1 KStG Anwendung. Die Anwendung von § 34 c nur zugunsten unbeschränkt Stpfl. ist Ausdruck des Rechtsgedankens, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung Sache des Wohnsitzstaats ist. Allerdings findet § 34 c auch bei einem Mehrfachwohnsitz in verschiedenen Staaten Anwendung. Dennoch tritt in diesen Fällen regelmäßig keine doppelte Steuerermäßigung ein, weil die Staaten die Steueranrechnung jeweils nur für ausländische Einkünfte gewähren und den entsprechenden Begriff aus ihrer Sicht unter...