Außensteuerrecht
2025
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II. Geschäftsbeziehungen zu Betriebsstätten (§ 1 Abs. 5 Satz 1)
1. Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
„... wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 ...“
2841
Definition der Geschäftsbeziehung. Der Begriff der Geschäftsbeziehung ist in § 1 Abs. 4 definiert. Danach handelt es sich um „einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle)“, die entweder zwischen einem Stpfl. und einer ihm nahestehenden Person oder zwischen dem Unternehmen eines Stpfl. und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte bestehen (Rz. 2781 ff.). Letztere werden dabei in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 als „anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen“ bezeichnet. Unter den Begriff der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden Vorgänge gefasst, die zwischen einzelnen Unternehmensteilen erfolgen, denen aber als Innentransaktionen keine zivilrechtliche Bedeutung zukommt. § 16 f. BsGaV konkretisiert die Definition der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung (Rz. 3321 ff.). Zu den Vorausse...