Außensteuerrecht
2025
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18. Jahressteuergesetz 2007
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Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 v. wurden die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte“ an die Stelle der bisherigen Regelung in Abs. 1 Satz 1 gesetzt. Dadurch sollte die nach der Rspr. des BFH für möglich erachtete Anrechnung von ausländischen Steuern, auf die zwar ein Ermäßigungsanspruch bestand, der jedoch verjährt ist, vermieden werden. Der Stpfl. solle zunächst die Möglichkeit der Reduzierung der ausländischen Steuer nutzen.
Ferner wurde in § 34 c Abs. 1 Satz 2 die Angabe „§ 32 c“ eingefügt. § 32 c war durch das Steueränderungsgesetz 2007 v. in das Gesetz eingefügt worden. § 34 c Abs. 1 Satz 2 in dieser Fassung ist gem. § 52 Abs. 49 Satz 1 EStG nur für den VZ 2007 anzuwenden.
Durch eine neue Fassung von Abs. 2 wurde der Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte auf Antrag des Stpfl. auf die ausländischen Steuern begrenzt, die auf ausländische Einkünfte anfallen, die nach deutschem Steuerrecht nicht steuerfrei sind. Diese Ergänzung wurde eingefügt, um sicherzustellen, dass keine „doppelten Vorteile“ des Stpfl...