Außensteuerrecht
2025
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9. Steueränderungsgesetz 1980
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Das StÄndG v. gibt den Grundsatz auf, in der Anrechnung ausländischer Steuern auf die inländische Tarifsteuer die einzige Methode zu sehen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nach den neu eingefügten Abs. 2 und 3 des § 34 c konnte die ausländische Steuer auch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Die Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 steht alternativ neben dem Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34 c Abs. 2. Kommt eine Anrechnung ausländischer Steuern aus Gründen des § 34 c Abs. 1 nicht in Betracht (zB weil die ausländische Steuer höher als die inländische ist oder weil sie nicht auf ausländische Einkünfte erhoben wurde oder weil es sich um eine sog. Drittstaatensteuer handelt), so ist immer noch der Abzug bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Das Ziel der Neuregelung ist es, eine Milderung der Doppelbesteuerung in den Fällen herbeizuführen, in denen die Anrechnungsbestimmungen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen.
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Das StÄndG v. brachte...