Außensteuerrecht
2025
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2. Abgestimmtes Verhalten (Satz 2)
„Einer Person, die mit einer anderen Person durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirkt, werden für Zwecke dieses Absatzes und der Absätze 1 bis 5 die Beteiligung, die Stimmrechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen Person zugerechnet.“
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Allgemeines. § 4k Abs. 6 Satz 2 EStG setzt Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. b ATAD um. Demnach werden für Zwecke der Anwendung des § 4k Abs. 1 bis 5 EStG einer Person, die gemeinsam mit einer anderen Person handelt, die jeweiligen Merkmale der anderen Person zugerechnet. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen durch diese Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift Gestaltungen verhindert werden, indem Stimmrechts- oder Kapitalbeteiligungen auf verschiedene Personen verteilt werden, die einem gemeinsamen Handlungswillen unterliegen bzw. gleichgerichtete Interessen verfolgen. Damit erweitert § 4k Abs. 6 Satz 2 S. 18 EStG den persönlichen Anwendungsbereich auch auf isoliert betrachtet kleinere Beteiligungen.
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Abgestimmtes Verhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. In praktischer Hinsicht ist daher...