Außensteuerrecht
2025
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1. Betroffene Beziehungen und Gestaltungen (Satz 1)
„Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn der Tatbestand dieser Absätze zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes oder zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte verwirklicht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung anzunehmen ist.“
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Allgemeines. § 4k Abs. 6 Satz 1 EStG setzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c ATAD um und legt den persönlichen Anwendungsbereich des § 4k EStG fest. Demnach finden die Regelungen des § 4k EStG auf
Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG,
anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebstätte sowie
strukturierte Gestaltungen
Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a ATAD ist zwar eine Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf verbundene Unternehmen mit ei S. 17 ner Beteiligung von mindestens 50 % zulässig. Auch der Abschlussbericht der OECD zu BEPS-Aktionspunkt 2 sieht eine Mindestbeteiligung i.H.v. 50 % vor. Der Gesetzgeber hat allerdings das Wahlrecht nach Art. 3 ATAD ausgeübt und den Anwend...