Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Vorschriften der AO
13
Verhältnis zu § 39 AO. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Die Vorschrift geht davon aus, dass im Regelfall der zivilrechtliche Eigentümer gleichzeitig auch der wirtschaftliche Eigentümer i.S.e. wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist. Diese Regelzurechnung basiert auf der Vermutung, dass der zivilrechtliche Eigentümer über Substanz und Ertrag eines Wirtschaftsguts uneingeschränkt verfügen kann. Eine vom Zivilrecht abweichende steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern kommt nur in den von § 39 Abs. 2 AO erfassten Konstellationen in Betracht. Dabei handelt es sich lediglich um Ausnahmefälle, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum S. 12 auseinanderfallen. Solche Ausnahmefälle liegen insbesondere dann vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer von der dauernden Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Damit ist § 39 AO der Vorschrift des § 4k EStG vorrangig. Erst nach einer ...