Außensteuerrecht
2025
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III. Zeitliche Anwendung
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Rückwirkende Anwendung. Nach § 52 Abs. 8c Satz 1 EStG i.d.F. des ATADUmsG ist § 4k EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem entstehen. Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem verursacht wurden, gelten nur insoweit als nach dem entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis (z.B. Darlehensvertrag, Mietvertrag, Lizenzvertrag oder Dienstleistungsvertrag) zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können (§ 52 Abs. 8c Satz 2 EStG). Eine denkbare Konstellation wären Abschreibungen von Wirtschaftsgütern, deren konzerninterner Erwerb einige Jahre zurückliegt, aber seinerzeit nicht zur Versteuerung des Veräußerungsgewinns beim Verkäufer geführt hat. Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil aufgrund der Besteuerungsinkongruenz übersteigen (§ 52 Abs. 8c Satz 3 EStG). Ferner gilt die rückwirkende Anwendung der Vorschrift dann nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem wesentlich geändert wurde (§ 52 Abs. 8c Satz 4 EStG). Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, d...