Außensteuerrecht
2025
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1. (Teil-)Abzugsverbot (§ 4j Abs. 3 Satz 1 EStG)
„Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar.“
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(Teil-)Abzugsverbot. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4j Abs. 1 und 2 EStG vor, bestimmt § 4j Abs. 3 EStG als Rechtsfolge ein (Teil-)Abzugsverbot, mithin eine steuerliche Mehrbelastung, mit Blick auf die (Lizenz-)Aufwendungen des inländischen Lizenznehmers. Da die Regelungstechnik des § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG wiederholt wird, kommt § 4j Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich deklaratorischer Charakter zu. Die Bezugnahme auf die Niedrigbesteuerung in § 4j Abs. 2 EStG zeigt, dass die hiernach ermittelte Höhe des Steuersatzes für die Höhe des nichtabzugsfähigen Teils der (Lizenz-)Aufwendungen maßgeblich ist.
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Außerbilanziell (gewinnerhöhende) Zurechnung. Sofern die Rechtsfolge des § 4j Abs. 3 EStG einschlägig ist, ist der hiernach ermittelte nicht abzugsfähige Teil der Aufwendungen auf Ebene des nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzierenden inländischen Lizenznehmers außerbilanziell (gewinnerhöhend) hinzuzurechnen. Hierdurch kommt es insbesondere zu einer Normkollision mit § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (vgl. hierzu Rz. 62 f.). In Organschaftsstrukturen, bei denen die Organgesellschaft Schuldner der nämlichen (Lizenz-)Aufwendu...