Außensteuerrecht
2025
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5. Zweite Ausnahme vom (Teil-)Abzugsverbot: Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG
„Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist.“
a) Erfassung der Einnahmen im Hinzurechnungsbetrag
172
Grundsätzliches. Da Lizenzeinkünfte als passive Einkünfte qualifizieren, kann es zu einem Nebeneinander von § 4j EStG und der Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. §§ 7 ff. AStG kommen.
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Fehlende Anwendbarkeit des (Teil-)Abzugsverbots. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG, dass das (Teil-)Abzugsverbot insoweit nicht anzuwenden ist, als aufgrund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen des ausländischen (Lizenz-)Gläubigers im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG ein Hinzurechnungsbetrag anzusetzen ist. Gesetzgeberisches Ziel ist, eine doppelte steuerliche Erfassung der nämlichen Beträge im Rahmen einer konzerninternen Lizenzgestaltung auszuschließen, indem zum einen der Ausgabenabzug für die inlän...