Praxishandbuch GesbR
1. Aufl. 2025
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S. 1437. Auflösung und Liquidation
7.1. Auflösung
Im Zuge des GesbR-Reformgesetzes wurden die Auflösungstatbestände der GesbR im Wesentlichen an jene der Offenen Gesellschaft (§ 131 bis § 135 UGB) angepasst, wobei bei dieser Anpassung darauf Rücksicht genommen wurde, dass die GesbR nicht rechtsfähig ist. Daher ist auch die zu diesen Bestimmungen des UGB vorliegende Judikatur und Literatur in Bezug auf die Auflösungstatbestände der GesbR zu berücksichtigen.
Die aktuelle Rechtslage zu den Auflösungstatbeständen, die durch das GesbR-Reformgesetz begründet wurde, ist für jene GesbR, die vor dem errichtet wurden, mit in Kraft getreten. Allerdings konnte jeder Gesellschafter einer solchen GesbR, die vor dem errichtet wurde, mittels Mitteilung an seine Mitgesellschafter erwirken, dass das alte GesbR-Recht bis weiterhin zur Anwendung gelangen soll. Da somit seit dem für sämtliche Gesellschaften bürgerlichen Rechts die neue Rechtslage gilt, wird auf die alte Rechtslage nicht mehr gesondert eingegangen.
Gemäß § 1208 ABGB wird die GesbR, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt (es handelt sich somit um dispositives Recht), aufgelöst durch
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