Praxishandbuch GesbR
1. Aufl. 2025
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S. 945. Die GesbR im Außenverhältnis
5.1. Einleitung und bisherige Rechtslage
Gemäß § 1176 Abs 1 ABGB können die Gesellschafter die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder aber gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Diese Begriffe wurden mit dem GesbR-RG neu in das Gesetz eingeführt, waren aber bereits vorher in der Rechtswissenschaft gebräuchlich, wenngleich in der Lehre nicht unumstritten.
Zu beachten ist, dass die GesbR auch als Außengesellschaft nicht rechtsfähig ist, auch nicht teilrechtsfähig. Zurechnungssubjekte von Rechten und Pflichten sind daher immer nur die Gesellschafter der GesbR.
5.2. Innen- und Außen-GesbR
Der wesentliche Unterschied zwischen Innen- und Außengesellschaft ist, dass bei der Innengesellschaft gegenüber einem Vertragspartner nur der handelnde Gesellschafter berechtigt und verpflichtet wird, während bei der Außengesellschaft alle Gesellschafter aus einem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden.
Ob eine Innen- oder Außengesellschaft vorliegt, bestimmt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, welcher auch konkludent abgeschlossen werden kann. Ergänzt wird dies um die Vermutung, dass die Gesellschafter eine Außen...