Praxishandbuch GesbR
1. Aufl. 2025
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S. 744. Die GesbR im Innenverhältnis
4.1. Einleitung
Eine Innengesellschaft beschränkt sich auf die Beziehungen der Gesellschafter untereinander und tritt nicht nach außen in Erscheinung. Das Innenverhältnis bzw die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter einer GesbR untereinander sind im 2. Abschnitt des 27. Hauptstücks des ABGB geregelt.
Mit dem GesbR-RG ist eine weitgehende Gleichschaltung der Bestimmungen zur GesbR mit den Bestimmungen zur OG im UGB erfolgt. Daraus folgt, dass die Rechtsprechung zu den Bestimmungen der OG auch für die entsprechenden Bestimmungen der GesbR zu beachten sind. Wesentlicher Unterschied zwischen GesbR und OG ist, dass die GesbR nicht rechtsfähig ist. Für den 2. Abschnitt spielt dieser Unterschied aber naturgemäß keine besondere Rolle.
Zu beachten ist, dass die Regelungen des UGB den Betrieb eines Unternehmens vor Augen haben. Die GesbR hat aber in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich. Dies führt dazu, dass man im Fall eines anderen Zwecks der GesbR als dem Betrieb eines Unternehmens, die entsprechenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag anpassen sollte.
4.1.1. Gestaltungsfreiheit
Am Beginn des 2. Abschnittes steht § 1181 ABGB, der der Bestimmung des § 108 UGB nachgebildet worden ist...