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iFamZ 4, August 2020, Seite 247

Nachträgliche Verständigungspflicht an Bewohnervertretung bei kurzfristigem Festhalten (wie bei Einzelfallmedikation)

iFamZ 2020/136

§§ 5 Abs 3 und 7 HeimAufG

LG Korneuburg , 23 R 13/20d

Mehrere Fälle des punktuellen und kurzfristigen Festhaltens des Bewohners wurden nicht als Freiheitsbeschränkung gemeldet. Auch für diese Maßnahme fehlen die formellen Voraussetzungen, um sie für zulässig zu erklären. Die bloße Kenntnisnahme des Bewohnervertreters vermag keine Legitimation für derartige Maßnahmen zu bewirken. Dies würde auch dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufen, dem Bewohnervertreter die Möglichkeit zu geben, bereits in der Vergangenheit liegende Maßnahmen gemäß § 19a HeimAufG einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen.

Demgemäß vertritt der OGH nunmehr hinsichtlich der Einzelmedikationen ausdrücklich den Standpunkt, dass auch dann eine unverzügliche (nachträgliche) Meldung an den Bewohnervertreter notwendig ist, auch dann, wenn er auf die S. 248 Freiheitsbeschränkung als solche im Nachhinein keinen Einfluss mehr nehmen kann (7 Ob 87/19y). Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Grundsätze hinsichtlich der Freiheitsbeschränkung des Festhaltens nicht zur Anwendung gelangen sollten.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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